Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2011 – T-1/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:495
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Dornbracht/HABM – Metaform Lucchese (META) / (Rechtssache T-1/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke META – Ältere Gemeinschaftsbildmarke METAFORM – Relative Eintragungshindernisse – Ähnlichkeit der Waren und der Zeichen – Ablehnung der Eintragung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Verwechslungsgefahr“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 49, 54, 59, 63-64)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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