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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2004 – 9 KSt 5.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:151104B9KSt5.04.0

Tenor

Auf die als Beschwerde bezeichnete Gegenvorstellung der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Gerichts vom 14. September 2004 geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Das als Beschwerde bezeichnete Begehren ist als Gegenvorstellung statthaft und mit Rücksicht darauf, dass es innerhalb der in § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. für eine Beschwerde bestimmten Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Sache erhoben worden ist, auch sonst zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2; Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14).

Die Gegenvorstellung ist auch begründet. Der Senat hat sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung zwar im Einklang mit der Rechtsprechung der für Planungsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts an der Wertangabe unter II. 33.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der - im Hinblick auf den Eingang der Sache im Januar 2004 einschlägigen - Fassung vom Januar 1996 orientiert; danach ist für Klagen drittbetroffener Gemeinden gegen einen Planfeststellungsbeschluss ein Betrag von 100 000 DM bzw. 50 000 € zugrunde zu legen. Versehentlich ist es aber unterblieben, diesen Wert um die Hälfte zu reduzieren, um der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Rechnung zu tragen. Die Wertfestsetzung bedarf mithin entsprechender Korrektur.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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