Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018 – 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9BN3.17.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18) entschieden?“