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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16)

Revisionszulassung; Vergütung des Verfahrensvertreters nach § 119 Abs. 3 FlurbG
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B9B62.15.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 119 Abs 3 FlurbG

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.

Randnummer 2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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