Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B9B62.15.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 119 Abs 3 FlurbG
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16) entschieden?“