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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2017 – 9 B 60/16, 9 B 60/16 (9 C 1/17)

Revisionszulassung; Verkehrsprognose bei Straßenplanung
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B9B60.16.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, soweit die Klage nicht bereits abgewiesen worden ist, ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur weiteren Klärung der Frage, ab wann zukünftige Entwicklungen im Straßennetz als vorhersehbar anzusehen und deshalb bei der Verkehrsprognose für eine geplante Straße zu berücksichtigen sind.

Randnummer 2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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