Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2009 – 9 B 6.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:040209B9B6.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 - 5 E 10/08 - wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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