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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2008 – 9 B 59.08

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:081008B9B59.08.0

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2008 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Über das als Beschwerde zu wertende „Rechtsmittel“ des Beschwerdeführers (Schreiben vom 15. September 2008) gegen den von einem Einzelrichter erlassenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2008 hat nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f. zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG). Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel, mit dem seine Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen worden war.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Randnummer 3

Verfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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