Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 – 9 B 30/11, 9 B 30/11 (9 C 12/11)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB, § 8 KAG SH, § 6 KAG SH
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übernahme von Aufwendungen der Gemeinde für außerhalb eines Erschließungsgebiets gelegene leitungsgebundene Anlagen, die grundsätzlich der Beitragspflicht nach dem Landes-Kommunalabgabengesetz unterliegen, Gegenstand eines städtebaulichen Folgelastenvertrages i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sein kann.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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