Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.08.2009 – 9 B 30.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:030809B9B30.09.0
Tenor
Die Gegenvorstellung der Kläger wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 1
Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung der Kläger zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn auch mit der Gegenvorstellung wiederholen die Kläger lediglich ihre bisherige Rechtsauffassung zum Vertretungszwang, ohne neue Aspekte vorzutragen. Den Gründen, die der Senat im Beschluss vom 14. Mai 2009 dargelegt hat, ist nichts hinzuzufügen.
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