Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.09.2015 – 9 B 23/15, 9 B 23/15 (9 C 20/15)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:030915B9B23.15.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen einer schrittweisen Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der damit einhergehenden Durchführung provisorischer Maßnahmen geben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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