Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2018 – 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:160218B9B22.17.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 3 Abs 1 GG
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18) entschieden?“