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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2018 – 9 B 22/17, 9 B 22/17 (9 C 1/18)

Revisionszulassung; Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:160218B9B22.17.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 3 Abs 1 GG

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.

Randnummer 2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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