Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2009 – 9 B 17.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B17.09.0
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar bedurfte es nicht der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, weil in Verfahren nach § 66 GKG die Beteiligten Anträge und Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben können und deshalb der Vertretungszwang nicht gilt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 173 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 5 ZPO). Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009, mit dem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 verworfen wurde, ist jedoch kein Rechtsmittel gegeben. Soweit man die Beschwerde als Gegenvorstellung verstehen wollte, sind Gründe, den Beschluss abzuändern, nicht ersichtlich.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Zitierte Vorschriften
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