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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2009 – 9 B 15.09

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B15.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 - BVerwG 9 B 7.09 - wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 verworfen wurde, ist kein Rechtsmittel gegeben. Soweit man die Beschwerde als Gegenvorstellung verstehen wollte, sind Gründe, den Beschluss abzuändern, nicht ersichtlich.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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