Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.03.2002 – 9 B 14.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:110302B9B14.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 1. Februar 2001 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 B 14.02 entschieden?“