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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 – 9 B 11/20, 9 B 11/20 (9 C 5/20)

Revisionszulassung; Wasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser; Begriff des Sondervorteils
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B9B11.20.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 490 966,14 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts beitragen, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.

Randnummer 2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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