Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2015 – 9 B 11/15, 9 B 11/15 (9 C 19/15)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:120815B9B11.15.0
- Normenkette
- § 122 AO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob es für das Bestehen von Zweifeln i.S.v. § 122 Abs. 2 AO genügt, dass ein von einem Steuerbescheid betroffener Dritter den Zugang eines Steuerbescheides an den Adressaten mit Nichtwissen bestreitet, so dass die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen hat.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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