Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2016 – 9 B 1/16, 9 B 1/16 (9 C 4/16)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:100316B9B1.16.0
- Normenkette
- § 87 Abs 1 FlurbG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs. 1 FlurbG) fortzuentwickeln.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz GKG.
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