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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2005 – 9 A 67.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:141205B9A67.04.0

Tenor

Das Verfahren ist unterbrochen.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, weil durch Beschluss des Amtsgerichts Uelzen (Insolvenzgericht) - 7 IN 131/05 - vom 27. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist (§ 27 InsO) und der im vorliegenden Verfahren angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Insolvenzmasse, nämlich Grundeigentum der Klägerin und die ihr erteilte bergrechtliche Bewilligung an dem Kiesabbaugebiet Quedlinburg-Bodeaue, betrifft.

Zitierte Vorschriften

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