Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 – 8 KSt 2.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:080207B8KSt2.07.0
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 20. Januar 2007 gegen den Ansatz der Gerichtskosten wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend macht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich mit dem Argument, solange der Sachverhalt nicht geklärt sei bzw. zweifelsfrei nicht ermittelt worden sei, dürfe ein Gericht nicht entscheiden, gegen seine Kostentragungspflicht. Im Erinnerungsverfahren kann er damit nicht mit Erfolg gehört werden.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Zitierte Vorschriften
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