Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.08.2009 – 8 CN 1.09
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:180809B8CN1.09.0
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2007 ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf jeweils 16 236,90 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG.).
Gründe
Nach einer Mitteilung des Versorgungswerkes der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer vom 24. März 2009 würde die Witwenrente 60 % der Altersrente (ab dem 65. Lebensjahr des Mitglieds) i.H.v. 1 503,41 €, somit 902,05 € betragen. Die Hälfte des dreifachen Jahresbeitrages beläuft sich daher auf 16 236,90 €.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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