Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2007 – 8 C 9.06
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:270307B8C9.06.0
Tenor
1. Die Beiladung von Frau Brunhilde R. und
2. Frau Elisabeth W. wird aufgehoben.
3. Gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird
4. Frau Franziska Elisabeth M., A.straße 5,
5. ... G., beigeladen, weil die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Gründe
Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Februar 2007 wurde der Erbschein des Amtsgerichts vom 3. November 1976, auf den die bisher Beigeladenen ihre Erbenstellung gestützt haben, für kraftlos erklärt. Nach dem Erbschein vom 16. Februar 2006 (richtig: 2007) ist Alleinerbin des Paul B. und damit Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks Frau Franziska
Elisabeth M.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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