Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.08.2007 – 8 C 8.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:020807B8C8.07.0
Tenor
1. Zum Verfahren werden gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen:
2. 1. Stadt N.,
3. vertreten durch den Bürgermeister,
4. M. 1, ... N.
5. 2. T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH,
6. vertreten durch den Geschäftsführer,
7. ...weg 11, ... N.
Gründe
Die Beiladung ist erforderlich, weil die Entscheidung den Beigeladenen und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die Stadt N. ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/173, die T. ... Landwirtschaft und Beteiligungen GmbH ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 72/195 jeweils der Gemarkung N.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 8 C 8.07 entschieden?“