Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 – 8 B 96/11, 8 B 96/11 (8 C 9/12)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- Art 10 Buchst c EGRL 36/2005
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird im Hinblick auf die vom Kläger in Österreich erworbene Qualifikation als Baumeister voraussichtlich zu klären sein, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG mit dem Tatbestandsmerkmal "Architekt" stellt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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