Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2012 – 8 B 89/11, 8 B 89/11 (8 C 3/12)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 60 VwVfG
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen § 60 Abs. 1 VwVfG die eine Rückabwicklung rechtfertigende Anpassung eines bereits vollständig erfüllten öffentlich-rechtlichen Vertrages aufgrund einer nachträglich eintretenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.
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