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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2002 – 8 B 78.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:250602B8B78.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. März 2002 wird verworfen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin ist nicht ordnungsmäßig vertreten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte nach § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Klägerin ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Beschwerde entspricht nicht diesem Erfordernis und ist zudem nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Entscheidung, von der Erhebung von Kosten abzusehen, beruht auf § 8 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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