Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2013 – 8 B 68/12, 8 B 68/12 (8 C 4/13)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- § 6 Abs 6a S 1 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage geklärt werden, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - ggf. analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VermG
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