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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.08.2008 – 8 B 66.08

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B8B66.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Juli 2008 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet.

Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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