Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.08.2008 – 8 B 66.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:150808B8B66.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Juli 2008 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet.
Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 37 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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