Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2009 – 8 B 54.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:160109B8B54.08.0
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO in seinen Gründen wie folgt berichtigt:
2. In Rn. 3, 9. Zeile wird das Wort "Entschädigungstatbestand" ersetzt durch das Wort "Schädigungstatbestand".
3. In Rn. 5, Zeile 4/5 wird das Wort "Entschädigungstatbestandes" ersetzt durch das Wort "Schädigungstatbestandes".
Gründe
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 enthält in seinen Gründen mit der fehlerhaften Bezeichnung des Tatbestandes von § 1 Abs. 3 VermG eine offenbare Unrichtigkeit. Dieser Fehler war gemäß § 118 Abs.1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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