Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 – 8 B 5/11, 8 B 5/11 (8 C 7/11)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was vom Kläger noch hinlänglich dargelegt wird. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) es zulässt, ein Kommunalwahlgesetz eines Landes so auszulegen, dass eine politische Partei im Verfahren der Wahlprüfung zwar die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit einer Kommunalwahl geltend machen darf.
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