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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2004 – 8 B 47.04

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:150604B8B47.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2003 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung, mit der die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, gemäß § 37 Abs. 2 VermG nicht durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37 VermG

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