Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.06.2004 – 8 B 47.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:150604B8B47.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2003 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung, mit der die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, gemäß § 37 Abs. 2 VermG nicht durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 37 VermG
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