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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2011 – 8 B 43/11, 8 B 43/11 (8 C 22/11)

Revisionszulassung; Grundsatz der Chancengleichheit und nach der Fraktionsstärke bemessene Verteilung der Zuwendungen zur Finanzierung der Geschäftsführung der Ratsfraktionen
Spruchkörper
8. Senat
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2. Der Senat legt die Rechtsmittelschrift deshalb dahin aus, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Beklagte zu 2 richtet.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob der Grundsatz der Chancengleichheit stets oder unter bestimmten Voraussetzungen einer ausschließlich nach der Fraktionsstärke bemessenen Verteilung der Zuwendungen zur Finanzierung der Geschäftsführung der Ratsfraktionen entgegensteht.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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