Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2019 – 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:120619B8B42.18.0
- Normenkette
- § 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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