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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2021 – 8 B 41/20, 8 B 41/20 (8 C 4/21)

Revisionszulassung; Restitutionsansprüche strafrechtlich Rehabilitierter bei gestuftem Besitz an eingezogenem Vermögenswert
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2021:160621B8B41.20.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 7 VermG

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. April 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 766,94 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob die strafrechtliche Rehabilitierung wegen der Einziehung eines beschlagnahmten Geldbetrages, der dem Adressaten der Beschlagnahme vom gleichfalls rehabilitierten Eigentümer zur Verwahrung überlassen worden war, nach der Restitution des Betrages an den Verwahrer gemäß § 1 Abs. 7 VermG keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Eigentümers mehr begründen kann mit der Folge, dass dieser zur Wahrung seiner Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

Randnummer 2

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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