Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.03.2003 – 8 B 41.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B8B41.03.0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Oktober 2002 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22).
Für eine Änderung des Streitwertes durch das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fehlt es an verlässlichen Daten. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Wertgutachten betrifft ein anderes Flurstück und gibt nicht den aktuellen Stand wieder.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 37 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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