Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.08.2008 – 8 B 40.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:180808B8B40.08.0
Tenor
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Teilurteil vom 24. Januar 2008 wird aufgehoben.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerden sind gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Die Sache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG Rückübertragungsansprüche für Schädigungen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen begründet, wenn die Schädigung außerhalb des Gebietes der späteren DDR oder des sowjetischen Sektors von Berlin erfolgte, der Vermögenswert anschließend aber in dieses Gebiet verbracht wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 12.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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