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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2008 – 8 B 26.08

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:221208B8B26.08.0

Tenor

Die Gegenvorstellung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat sieht aus rechtlicher Sicht keine Möglichkeit, das Verfahren noch einmal aufzugreifen. Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Oktober 2007 hat er nicht zulassen können, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlten. Zur inhaltlichen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat er sich daher nicht äußern können. Eine Überprüfung außerhalb des gesetzlich Statthaften werden die Kläger vom Senat nicht erwarten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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