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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2008 – 8 B 26.05

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:171208B8B26.05.0

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf gesonderte Wertfestsetzung

2. für die Rechtsanwaltsgebühren wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unbegründet. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 RVG nicht gesondert festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. So liegt der Fall hier. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf Zulassung der Revision hat sich auf denselben Gegenstand bezogen, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde lag. Daher ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

Zitierte Vorschriften

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