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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2008 – 8 B 21.08

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:280308B8B21.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt (vgl. auch § 37 Abs. 2 VermG). Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf die Klägerin durch Verfügung des Berichterstatters vom 14. Februar 2008 hingewiesen wurde.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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