Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2008 – 8 B 21.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:280308B8B21.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt (vgl. auch § 37 Abs. 2 VermG). Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf die Klägerin durch Verfügung des Berichterstatters vom 14. Februar 2008 hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 37 VermG
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