Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 – 8 B 113.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B8B113.03.0
Tenor
1. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2003 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
Mit Schreiben ihres Generalbevollmächtigten vom 7. April 2003 hat die Klägerin "sofortige Beschwerde, außerordentliche Beschwerde ... , Rechtsbeschwerde und alle in Frage kommenden Rechtsmittel" gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2003 eingelegt.
Da gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsmittel nicht gegeben sind, ist ein solches von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Im Übrigen ist der Generalbevollmächtigte der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nicht postulationsfähig, worauf er bereits im Beschluss des Senats vom 14. März 2003 hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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