Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 – 8 B 110.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B8B110.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2003 ist von Gesetzes wegen nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsmittel nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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