Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.03.2011 – 8 B 103/10, 8 B 103/10 (8 C 1/11)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- § 1 Abs 8 Buchst a VermG, Nr 5 SMADBef 64/48
Gründe
Die Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob trotz des in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgesprochenen Enteignungsverbots der sowjetischen Militäradministration in Anknüpfung an die Richtlinie Nr. 3 der DWK vom 21. September 1948 in Thüringen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegen kann.
Zitierte Vorschriften
§ 1 VermG
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