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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2005 – 8 B 10.05

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:131205B8B10.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene zu 19 ihre Beschwerde zurückgenommen hat.

2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner fünf Sechstel, die Beigeladene zu 19 ein Sechstel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 € festgesetzt.

Gründe

ob die Rechtsprechung zur machtmissbräuchlichen Bestellung eines Abwesenheitspflegers im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG auch auf die Fälle der Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB anwendbar ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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