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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 – 8 AV 1.04

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B8AV1.04.0

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Es bedarf keiner Entscheidung, ob bis zu der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2004 aufgegebenen Regelung für die Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BVerfGE 107, 395 <418>) in Fällen der vorliegenden Art eine Änderung rechtskräftiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der Selbstkontrolle zulässig wäre. Denn jedenfalls hat die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Auch mit der zur Begründung der Gegenvorstellung vorgelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin wiederum dagegen, dass der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht und auch durch den beschließenden Senat anders gewürdigt wurde, als sie ihn allein für richtig hält. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs lässt sich daraus nicht herleiten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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