Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.04.2004 – 7 C 7.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B7C7.04.0
Tenor
Herr G. S... wird zum Verfahren beigeladen.
Gründe
Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1 VwGO geboten, weil Herr G. S. als Inhaber des Anspruchs auf Kostenerstattung derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
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