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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 – 7 C 5.04

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:181005U7C5.04.0

Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. September 2003 sowie der Bescheid der Standortverwaltung Bruchsal vom 21. März 2001 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 16. Mai 2001 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des § 9 UIG Einsicht in den aktuell geltenden Vertrag über die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes Bruchsal durch den Beigeladenen für Außenstarts und -landungen sowie in die sonstigen Akten und Unterlagen zu gewähren, welche die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes durch den Beigeladenen und dessen Tätigkeiten dort betreffen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

I / I

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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