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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 – 7 C 29.04

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:250805U7C29.04.0

Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Mai 2004 wird, soweit die Klage der Klägerin zu 1 auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines ihr zustehenden Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 685 171,77 DM abgewiesen worden ist, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I / I

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