Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2004 – 7 C 16.03
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:100904B7C16.03.0
Tenor
Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland wird aufgehoben.
Gründe
Wie den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mitgeteilt worden ist, ist ein gesetzlicher Parteienwechsel eingetreten. Beklagte ist nunmehr die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Eine Partei eines Prozesses ist aber nicht "Dritter" im Sinne des § 65 VwGO und kann daher nicht zugleich Beigeladener sein.
Revisionsklägerin ist damit nunmehr die Beklagte.
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