Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 – 7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:130220B7BN1.19.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 17 Abs 1 KrWG, § 20 Abs 2 KrWG
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 287 500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob beim Erlass einer kommunalen Abfallsatzung nach § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KrWG auch die rechtlichen Interessen eines privaten Abfallentsorgers zu berücksichtigen sind, beitragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
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