Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 – 7 B 83.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B7B83.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4./18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 000 € festgesetzt.
Gründe
(IWAG) dem Bankhaus B. & F. i.L. Entschädigung in Höhe von 2189/3150 Anteilen, hilfsweise dem Kläger Entschädigung über die ihm zuerkannten Anteile in Höhe von 915/3150 hinaus in Höhe von weiteren 1274/3150 Anteilen zuzuerkennen, hilfsweise zugunsten des Klägers einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach in Höhe von 1317/3150 festzustellen, (2) dem Kläger Entschädigung für Forderungen wegen Bankschulden der IWAG gegenüber dem Bankhaus B. & F. sowie wegen des Verlusts von Anteilen an einem Besserungsschein des Bankhauses B. & F. zuzuerkennen, (3) dem Kläger 165/3150 und der B. & F. OHG Bruchteilseigentum in Höhe von 2189/3150 Anteilen an dem Flurstück 328 k der Gemarkung L. zurückzuübertragen, hilfsweise Dienstbarkeiten wieder einzutragen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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