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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2003 – 7 B 78.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:061103B7B78.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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